1. SV MARIA ANZBACH
KAMPF GEGEN COVID-19
DAS COVID-19-PRÄVENTIONSKONZEPT
gem. § 8 Abs. 2 COVID-19-Lockerungsverordnung
Allgemeines
Um unserer als Fußballverein wichtigen gesellschaftlichen Funktion wieder nachkommen zu können, wurde dieses Präventionskonzept ausgearbeitet, um auch im Amateur- und Nachwuchsfußball den Trainings- und Spielbetrieb vollumfänglich aufnehmen zu können. Wir als Verein sind uns unserer Verantwortung bewusst, weshalb wir zum einen alle Beteiligten über die Maßnahmen dieses Präventionskonzeptes informieren und zum anderen auf die Einhaltung dieser Maßnahmen in der Praxis achten.
Weiterhin gilt, dass Spieler/-innen, Trainer/-innen sowie Betreuer/-innen, Zuschauer/-innen die sich krank fühlen, weder am Trainings- noch im Spielbetrieb teilnehmen dürfen. Sie haben der Sportstätte unbedingt fernzubleiben.
Jegliche Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb erfolgt auf eigene Gefahr. Es werden stets die jeweils aktuellen Verordnungen und Richtlinien der Bundesregierung bezüglich COVID-19 eingehalten; dies trifft auch auf dieses Präventionskonzept zu. Dabei steht natürlich weiterhin die Gesundheit und die Sicherheit aller Personen auf dem Fußballplatz an oberster Stelle.
Mit Betreten und Nutzen der Sportstätte stimmt der/die Sportler/in zu, die erforderlichen Richtlinien und Hygienemaßnahmen der Bundesregierung sowie die vorgegebenen Voraussetzungen seitens Sportstättenbetreibers nach bestem Wissen und Gewissen einzuhalten! In Kenntnis von Nichteinhaltung der oben genannten Maßnahmen kann seitens des Sportstättenbetreibers ein Platzverweis ausgesprochen werden.
1. Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer
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Die auf der Sportstätte zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel für die Handhygiene sind beim Betreten und Verlassen zu nutzen. Dies kann durch korrektes, gründliches Waschen der Hände mit Seife ersetzt werden. Umarmen und Händeschütteln bei der Begrüßung sind zu unterlassen.
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Die Benutzung von und der Aufenthalt in Gemeinschaftsräumen/Umkleidekabinen/Waschräumen/WC-Anlagen ist so zu gestalten bzw. zeitlich so zu staffeln, dass der Mindestabstand von 1m gewahrt werden kann.
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Zu den Hygienestandards zählt das regelmäßige Händewaschen und -desinfizieren vor und nach dem Training/Spiel. Wenn geniest oder gehustet werden muss, so sollte dies ausschließlich in die Armbeuge und nicht in die Hände erfolgen. Zudem sollte spucken und Nase putzen auf dem Spielfeld vermieden werden.
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Persönliche Utensilien sollen gekennzeichnet (zB. zuhause gefüllte Trinkflasche, Handtücher, usw.) und auf keinen Fall geteilt werden.
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Außerhalb des Trainings bzw. Spiels ist zu nicht im selben Haushalt lebenden Personen weiterhin ein Mindestabstand von 1m einzuhalten.
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Bei Behandlungen oder Erste-Hilfe-Maßnahmen, bei denen der Mindestabstand von 1m nicht eingehalten werden kann, sind sowohl vom Masseur (bzw. Betreuer) als auch vom Spieler ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (ausgenommen, wenn dies aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist; zB. Erste-Hilfe-Maßnahmen während eines Trainings oder Spiels). Zudem ist das Massagebett zwischen den Behandlungen mehrerer Spieler jedes Mal zu desinfizieren. Der Masseur (bzw. Betreuer) hat zwischen den Behandlungen für entsprechende Handhygiene zu sorgen.
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Als Grundregel ist festgehalten, dass ein physischer Kontakt zwischen Spielern nur auf dem Trainings-/Spielfeld stattfinden soll!
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Es gilt stets, die aktuellen Vorgaben der Vereinsführung einzuhalten.
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Für Spiele gelten folgende zusätzliche Verhaltensregeln:
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Auf einen Handschlag der beiden Teams vor und nach dem Spiel wird verzichtet;
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Auf einen gemeinsamen Torjubel und ähnliche Jubelszenen in der Gruppe während eines Spiels soll verzichtet werden;
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Ersatzspieler sollen auf der Ersatzbank einen Mindestabstand von 1m zueinander einhalten, sofern die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen.
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2. Vorgaben für die Trainings- und Wettkampfinfrastruktur
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Am Eingang und im Trainingsbereich der Sportstätte werden ausreichend Desinfektionsmittel für die Oberflächen- und Händedesinfektion zur Verfügung gestellt. Wenn die Sportstätte eine Waschmöglichkeit bietet, kann die Desinfektion durch das korrekte Händewaschen mit Seife ersetzt werden.
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Der Aufenthalt in geschlossenen Räumen ist auf ein Minimum zu reduzieren. Bei geschlossenen Räumen ist auf eine gute Durchlüftung zu achten. Türen sollten möglichst offenbleiben, damit keine Türgriffe benutzt werden müssen.
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Bei Trainings wird eine Anwesenheitsliste geführt, um bei etwaigen Krankheitsfällen schnell nachvollziehen zu können, wer noch gefährdet sein könnte. Bei Spielen kann die Anwesenheitsliste durch den Onlinespielbericht ersetzt werden.
3. Hygiene und Reinigungsplan
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Unvermeidbar mit den Händen zu berührenden Gegenständen und Kontaktflächen (Türklinken, usw.) sollen zumindest einmal täglich desinfiziert werden.
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WC-Anlagen und Dusch- und Waschräume sollen täglich desinfiziert werden.
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Eine Grundreinigung der Gemeinschaftsräume/Umkleidekabinen soll mindestens einmal pro Woche sichergestellt werden.
4. Umgang mit (möglichen) Infektionen mit dem SARS-Cov2-Virus
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Bei Krankheitssymptomen jeglicher Art ist für die betroffenen Personen kein Trainingsbetrieb gestattet bzw. ist ein ggf. laufender Trainingsbetrieb sofort einzustellen. Die betroffene Person muss
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die Sportstätte umgehend verlassen,
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die zuständige Gesundheitsbehörde informieren (Gesundheitshotline 1450),
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deren Anweisung strikt befolgen und
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der Vereinsführung bzw. dem Trainer von diesen Anweisungen berichten.
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Tritt ein Verdachtsfall außerhalb des Trainings/Spiels auf, ist die Gesundheitsbehörde sowie die Vereinsführung bzw. der Trainer darüber zu informieren.
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Ist ein bestätigter Fall aufgetreten, hat der Verein, sobald er Kenntnis davon erlangt, die Gesundheitsbehörde zu informieren.
5. Zuschauer
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Ein Training oder Spiel mit Zuschauern kann vor bis zu 100 Personen (im Juli 2020) bzw. vor bis zu 200 Personen (ab August 2020) stattfinden, wobei Personen, die zur Durchführung des Trainings bzw. Spiels erforderlich sind, in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen sind. Bei Personen, die nicht im selben Haushalt lebenden, ist auf die Einhaltung des Mindestabstandes von 1m zu achten.
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Für Spiele mit einer darüberhinausgehenden Anzahl an Zusehern, die erlaubt sind, sofern die Sportstätte über zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze verfügt, gilt für die Anzahl an zulässigen Zuschauern (Personen, die zur Durchführung des Spiels erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen) folgendes:
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Mit Juli 2020 sind maximal 500 Personen zulässig;
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Mit August 2020 sind maximal 750 Personen zulässig (bzw. 1.250 Personen, sofern eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorliegt);
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Mit September 2020 sind bis zu 10.000 Personen zulässig, sofern eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorliegt.
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Kann der 1m-Mindestabstand aufgrund der Anordnung der (zugewiesenen und gekennzeichneten) Sitzplätze nicht eingehalten werden, werden die jeweils seitlich daneben befindlichen Sitzplätze freigehalten. Bei einer Anzahl von mehr als 100 Zuschauern (mit August 2020 von mehr als 200 Personen) wird ein COVID-19-Beauftragter bestellt sowie ein zusätzliches Präventionskonzept gemäß § 10 Abs 5 COVID-19-Lockerungsverordnung, aufbauend auf die individuellen Gegebenheiten vor Ort, ausgearbeitet und umgesetzt.
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Im Kampf gegen Covid-19 bitten wir jeden Zuschauer auf, sich namentlich an der gewünschten Sportveranstaltung anzumelden. Diese Anmeldung erfolgt mit einem Formular, welches bei unserem Eingang aufgliegt. Durch diese Maßnahme können wir im Falle eines Covid-19-Verdachtes - informieren, bzw. können wir hiermit die Erhebungen der Behörde beschleunigen und damit einen wesentlichen Beitrag zur Verringerung des Ausbreitungsrisikos leisten.
6. Kantine
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Ein Betreten der Kantine ist nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 01.00 Uhr des Folgetages zulässig.
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Es wird sichergestellt, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarerer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
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Die Sitzplätze werden so eingerichtet, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens 1m besteht.
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Beim Betreten der Kantine bis zum Einfinden am Sitzplatz ist zu anderen Personen, die nicht zur selben Besuchergruppe gehören, der Mindestabstand von 1m einzuhalten.
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Selbstbedienung ist nur dann zulässig, wenn besondere hygienische Vorkehrungen getroffen sind.
7. Fahrtgemeinschaften / Busfahrten
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Bei der gemeinsamen Benützung von PKWs oder Kleinbussen (bis 9-Sitzer) für Fahrten zu und von Trainings oder Spielen sind in jeder Sitzreihe nur zwei Personen zu befördern.
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Im Bus (größer als 9-Sitzer) bei der Fahrt zu und von Trainings oder Spielen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ist aufgrund der Anzahl der zu befördernden Personen die Einhaltung des Mindestabstandes nicht möglich, darf davon ausnahmsweise abgewichen werden.
Jeder am Trainings- und Spielbetrieb Beteiligte ist auch selbst dafür verantwortlich, sich über die aktuellen Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltensregeln auf dem Laufenden zu halten!